Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Oberengadin vom 18. Januar 2002, mitgeteilt am 30. Januar 2002, wurde der Berufungskläger der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gesprochen und dafür mit einer Busse von Fr. 600.00 bestraft. Sodann wurde ihm für die Dauer von zwei Jahren die Jagdberechtigung entzogen (Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG).