worden, weshalb die Schussdistanz lediglich 160 Meter betrage, wie dies der Schütze vor dem Schuss auch geschätzt habe. Die Aussage des Berufungsklägers im Protokoll vom 11. November 2001 könne zudem – unter Verweis auf einen nicht publizierten Bundesgerichtsentscheid – nicht verwertet werden, da der Berufungskläger vor der Einvernahme nicht auf seine Rechte aufmerksam gemacht worden sei.