In der Vernehmlassung des Berufungsklägers vom 11. Januar 2002 wurde der Antrag gestellt, das Verfahren sei einzustellen, eventualiter sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen, und das Protokoll der Einvernahme des Berufungsklägers vom 11. November 2001 sei aus dem Recht zu weisen mit der Begründung, es sei von einem falschen Standort des Schützen ausgegangen 4