B. Am 11. November 2001 reichte der Wildhüter A. beim Kreisamt Oberengadin Anzeige gegen den Berufungskläger und den entsprechenden Rapport ein, dem folgender Sachverhalt aus der Sicht des Wildhüters zu entnehmen ist: „Am 11. November 2001 war ich im Banngebiet Bernina (rechte Talseite) oberhalb der Waldgrenze, um den Jagdbetrieb zu beobachten. Im Gebiet ‚Muot da Crasta’ hörte ich dann kurz vor 07.30 Uhr die ersten Schüsse. Kurz darauf flüchteten fünf Hirsche in die ‚Blais Granda’ aufwärts. Es handelte sich um eine Hirschkuh, ein Kalb, ein Schmaltier und zwei Hirschstiere. Die zwei Hirschstiere zogen in den nahegelegenen Wald.