Im schweizerischen Zentralstrafregister ist der Berufungskläger mit einer Eintragung verzeichnet. Am 6. Februar 1996 verurteilte ihn der Kreispräsident Y. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 800.--. Der Eintrag ist gelöscht. Im Jagd- und Fischereiregister des Kantons Graubünden figuriert er mit sechs Eintragungen aus den Jahren 1990, 1993, 1994, 1997, 1999 und 2000 wegen Fehlabschüssen, wobei in fünf Fällen eine Selbstanzeige erfolgte.