Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 20. März 2002 geniesst der Berufungskläger einen unbescholtenen Leumund. Dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 21. März 2002 kann entnommen werden, dass seit 1. März 1999 zehn Betreibungen gegen den Berufungskläger angehoben wurden.