{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-21_2002-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976af29ceccf878236fccdb5d72b04e31cd9f8ec32129752c4aeffcb50f8ad76255edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976af29ceccf878236fccdb5d72b04e31cd9f8ec32129752c4aeffcb50f8ad76255edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_21", "Checksum": "7317d1b89819981aac742c9d34bd490e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.08.2002 SB 2002 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 21.08.2002 SB 2002 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Unrechts- und Schuldgehalt kann aber auch nicht\nals leicht bezeichnet werden, da die effektive Schussdistanz ca. 100 Meter länger\nwar als die weidgerechte Schussdistanz und dem Berufungskläger aufgrund seiner\ndiversen Fehlabschüsse die Schuldhaftigkeit seines Tuns bekannt sein musste, zumal ihm die Überprüfung der Distanz mit einem Zielfernrohr einen sichern Anhaltspunkt der Entfernung des Tieres gegeben und ihn sodann sicherlich auch von einem\nSchuss abgehalten hätte. Bei einer Patentjagd sind die Verhaltensnormen zwingend zu beachten, einesteils aus Achtung vor dem Tier und andernteils zum Schutz\nder Menschen und der Umwelt. Obschon der Schuss aus zu weiter Entfernung auf\ndas Tier abgegeben und dieses nicht richtig getroffen wurde, kann dem Berufungskläger nicht angelastet werden, mit seinem nicht weidgerechten Verhalten eine weitere Gefahr für Mensch und Umwelt geschaffen zu haben. Das objektive Erscheinungsbild der Tat und das Tatverschulden des Berufungsklägers wiegen aber nicht\nleicht. Der Berufungskläger hätte bei einer ernsthaften Überprüfung der Distanz,\nbeispielsweise mit einem Zielfernrohr, zweifelsfrei erkennen müssen, dass die\nSchussdistanz zum Tier zu weit war. Daran ändert auch nichts, dass Schnee lag,\nda dem Berufungskläger als erfahrenen Jäger bekannt sein müsste, dass Tiere vor\ndem Hintergrund von Schnee grösser und entsprechend auch näher erscheinen.\nEtwas spitzfindig ist die Argumentation, in der Nachjagd sei das Hirschkalb grösser\ngewesen, da es bereits mehr futtern konnte. Dieses Argument kann nicht gehört\nwerden. Wäre dem so, so müsste gerade ein erfahrener Jäger darum wissen. Die\nTatkomponente wiegt indes alles in allem nicht besonders schwer, zumal das Fehlverhalten nach der Schussabgabe nicht derart schwer wiegt, wie dies die Vorinstanz\n13\n\nerwogen hat, und ein verwerfliches Motiv dem Berufungskläger nicht angelastet\nwerden kann. Zu Gunsten des Berufungsklägers kann zudem gesagt werden, dass\ner den Anschuss gegenüber dem Wildhüter unverzüglich zugegeben hat. Strafmilderungsgründe sind keine gegeben. Strafmindernd wirkt sich der unbescholtene\nLeumund aus. Straferhöhend zu berücksichtigen ist aber, dass der Berufungskläger\nbereits mit sechs Fehlabschüssen im Jagdregister verzeichnet ist. Strafschärfende\nGründe sind nicht ersichtlich.\n\nc) In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss einen Patententzug von einem Jahr als dem Verschulden und den\npersönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Der eine administrative Massnahme und nicht eine Nebenstrafe darstellende Warnungsentzug der\nJagdberechtigung kann nicht gestützt auf Art. 41 StGB bedingt vollzogen werden\n(vgl. PKG 1991 Nr. 38).\n\n5. a) Der Berufungskläger beantragt schliesslich, die vorinstanzlichen Kosten\nseien zwischen dem Kreis Oberengadin und ihm hälftig aufzuteilen.\n\nb) Dem Verurteilten werden laut Art. 158 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten\nganz oder teilweise überbunden. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der\nBerufungskläger im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47\nAbs. 1 KJG schuldig gemacht hat. Dieser Schuldspruch blieb letztlich unangefochten. Vor Kantonsgerichtsausschuss wurde lediglich noch die Dauer des Patententzuges gemäss Art. 48 KJG angefochten. Diese wurde nun im Berufungsverfahren\nreduziert. Dennoch rechtfertigt es sich nicht, die vorinstanzliche Kostenregelung zu\nändern, da der vorinstanzliche Schuldspruch zu Recht erfolgte. Nur wenn die Untersuchung hinsichtlich eines Teils der untersuchten Tatbestände eingestellt oder\nder Berufungskläger vom Gericht nur wegen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt worden wäre, hätten ihm allenfalls die aufgelaufenen Verfahrenskosten nur teilweise überbunden werden können (vgl. Art. 158 Abs. 2 StPO).\n\n6) a) Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet gemäss\nArt. 160 Abs. 3 StPO das Gericht über die Kostenverteilung.\n\nb) Noch in seiner Berufungsschrift vom 5. Juli 2002 beantragte der Berufungskläger unter anderem, der Schuldspruch sei aufzuheben und er sei der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2\nKJG schuldig zu sprechen. Der Kantonsgerichtsvizepräsident hat sich entsprechend diesen Anträgen auf die Hauptverhandlung vorbereitet, was Kosten auslöste.\n14\n\nDaher rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 1'200.-- je zur Hälfte dem Berufungskläger und dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, zumal auch die anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Anträge des Berufungsklägers nur teilweise gutgeheissen wurden. Dem Berufungskläger wird dagegen eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet eine Entschädigung von Fr. 600.-- dem Aufwand entsprechend für angemessen.\n15\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, und die Ziffer 3 des angefochtenen\nUrteils wird aufgehoben.\n\n2. E. T. wird die Jagdberechtigung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG für die\nDauer von einem Jahr entzogen.\n\n"}