{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-21_2002-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976af29ceccf878236fccdb5d72b04e31cd9f8ec32129752c4aeffcb50f8ad76255edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976af29ceccf878236fccdb5d72b04e31cd9f8ec32129752c4aeffcb50f8ad76255edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_21", "Checksum": "7317d1b89819981aac742c9d34bd490e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.08.2002 SB 2002 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 21.08.2002 SB 2002 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Berufungskläger ist einer solchen schweren vorsätzlichen Jagdkontravention schuldig gesprochen worden, wes-\n11\n\nhalb ihm zwingend das Patent zu entziehen ist. In diesem Zusammenhang sei der\nHinweis darauf erlaubt, dass die vom Berufungskläger angeführten Strafverfahren,\naus denen der Berufungskläger eine Gleichbehandlung ableitet, grundsätzlich und,\nwie das Studium der beigezogenen Akten des Falles E. ergab, auch konkret für den\nvorliegenden Fall ohne Belang sind, zumal der Kantonsgerichtsausschuss diese\nFälle nicht zu beurteilen hatte und jeder Fall aus der besonderen Situation heraus\nzu beurteilen ist. Nachstehend bleibt mithin einzig zu prüfen, für welche Dauer dem\nBerufungskläger die Jagdberechtigung zu entziehen ist.\n\n4) a) Die Dauer des Patententzuges muss in Anwendung von Art. 63 StGB\nfestgesetzt werden, das heisst nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des\nSchuldigen. Bei der Strafzumessung kommt dem Kantonsgerichtsausschuss gegenüber den unteren Instanzen eine freie Ermessenskontrolle zu (Art. 146 Abs. 1\nStPO, Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden\n[StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 375). Entsprechendes gilt für die Zumessung der\nDauer des Patententzuges. Er wendet die Regeln über die Strafzumessung\nselbständig an. Die Strafzumessung ist vom Schuldprinzip beherrscht, hat doch der\nRichter nach Art. 63 StGB die Strafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand\ngeltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Nach\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf\nden gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Grundlage für die\nBemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Ausgehend von ihrem objektiven\nErscheinungsbild erfolgt sodann eine Bemessung des Tatverschuldens nach der\nBeziehung des Täters zur Tat. Anschliessend wird dieses Verschulden durch\nBerücksichtigung der Motive, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse im\nHinblick auf die Persönlichkeit des Schuldigen präzisiert und individualisiert (vgl.\nTrechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997,\nN 10 zu Art. 63 StGB). Vorstrafen können dabei von erheblicher Bedeutung sein,\nwenn sich der Täter durch diese nicht warnen und von der zu beurteilenden Straftat\nnicht abhalten liess (vgl. BGE 105 IV 226, 102 IV 233; Rehberg, Strafrecht II, 6.\nAufl., Zürich 1994, S. 78). Bei den Strafzumessungsgründen ist also zwischen der\nTat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu beachten. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie\ndas Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wie Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Mit anderen Worten variiert das Tatverschulden mit der Schwere\n12\n\ndes deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben\nwerden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto\nschwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 113 ff.; Stratenwerth,\nSchweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern\n1989, S. 220 ff.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen\nStrafrahmens zu berücksichtigen.\n\n"}