{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-21_2002-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976af29ceccf878236fccdb5d72b04e31cd9f8ec32129752c4aeffcb50f8ad76255edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976af29ceccf878236fccdb5d72b04e31cd9f8ec32129752c4aeffcb50f8ad76255edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_21", "Checksum": "7317d1b89819981aac742c9d34bd490e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.08.2002 SB 2002 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 21.08.2002 SB 2002 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss und die ausseramtliche Entschädigung von pauschal Fr.\n1'000.-- seien dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.“\n\nDie Anträge wurden damit begründet, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zwar zutreffe, der Berufungskläger aber aufgrund der Schnee-\n9\n\nlage getäuscht worden sei. Wenn er gewusst hätte, dass das Tier 266 Meter entfernt\nwar, hätte er sicher nicht geschossen. Das subjektive Empfinden des Berufungsklägers betreffend der Schussdistanz sei ihm anzurechnen. Es sei auch zu beachten,\ndass sich der Vorfall in der Nachjagd abspielte. Während dieser Zeit seien die\nHirschkälber bereits etwas grösser. Ferner würden Hirsche allgemein aus grösseren\nDistanzen geschossen. Gemäss Hinweis eins Jagdaufsehers könnten Hirsche bis\nzu einer Distanz von 200 Metern geschossen werden. Daher habe der Berufungskläger höchstens eventualvorsätzlich gehandelt. Selbst bei gewöhnlichem Vorsatz\nwerde nicht zwangsläufig ein Patententzug angeordnet, weshalb dies erst recht bei\neventualvorsätzlichem Handeln gelten müsse. Der Berufungskläger habe den\nFluchtweg des angeschossenen Tiers gekannt, weshalb er auf die Markierung des\nAnschussortes verzichtet habe. Der Vergleich mit dem Fall des E. sei ferner keineswegs abwegig. Der vorliegende Fall sei zwar in der Sache richtig beurteilt worden,\nder Patententzug sei aber masslos. Im Fall E. sei das Patent nicht entzogen worden,\nobwohl dieser Vorfall viel schwerwiegender als der vorliegend zu beurteilende Fall\ngewesen sei. Eine derart harte Bestrafung des Berufungsklägers würde zu einer\nungleichen Behandlung führen. Insgesamt handle es sich um einen harmlosen\nJagdvorfall. Der Berufungskläger fühle sich indes – bei einem Vergleich mit dem\nFall E. – in seinem Rechtsempfinden verletzt. Mit der Halbierung der vorinstanzlichen Kosten und einem Patententzug von einem Jahr könne der Berufungskläger\njedoch leben.\n\nIn seinem Schlusswort hielt der Berufungskläger nochmals fest, dass er nicht\ngeschossen hätte, wenn er die wahre Schussdistanz gekannt hätte. Für ihn sei der\nPatententzug sehr gravierend, da die Jagd seine Passion sei. Er wolle nur gleich\nbehandelt werden wie E..\n\nAuf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften und im Plädoyer sowie auf\ndas angefochtene Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Vorliegend ist der Berufungskläger geständig, auf eine Distanz von 266\nMetern auf das Hirschkalb geschossen zu haben und es unterlassen zu haben, eine\ngründliche Nachsuche aufgenommen zu haben. Er hat sich daher – insbesondere\n10\n\nmit dem Schuss aus weiter Distanz – unweidmännisch verhalten, weshalb er der\nWiderhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG\nschuldig ist. Entsprechend blieben die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils\ndes Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Juni 2002 gemäss den anlässlich\nder Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss gestellten neuen Anträgen unangefochten. Es ist bei der nachstehend vorzunehmenden Beurteilung des\nangefochtenen Patententzuges somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger vorsätzlich gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG verstossen hat. Dazu ist nicht mehr\nweiter Stellung zu nehmen, da die Bestrafung des Berufungsklägers wegen nicht\nweidgerechtem Jagdausüben im vorgenannten Sinn anerkannt ist und von ihm einzig noch der Patententzug und die Kostenverteilung angefochten bleiben.\n\n2. a) Auch an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss\nwurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, weshalb das Einvernahmeprotokoll vom 11. November 2001 aus dem Recht zu weisen sei.\n\nb) Die Frage, ob dieses Einvernahmeprotokoll verwertet werden durfte,\nbraucht indes nicht weiter geprüft zu werden, da die vorsätzliche nicht weidgerechte\nJagdausübung unangefochten blieb und mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist.\nSelbst wenn somit das Einvernahmeprotokoll aus dem Recht gewiesen würde,\nwürde sich am Schuldspruch nichts ändern. Schliesslich sei darauf hingewiesen,\ndass es kein absolutes Verbot gibt, solche im vorliegenden Sinn beanstandete Einvernahmeprotokolle zu verwerten (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 39 N 15).\n\n3. a) Die Voraussetzungen, unter denen der Ausschluss von der Jagdberechtigung auszusprechen ist, werden in Art. 48 KJG abschliessend umschrieben.\nGemäss Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG ist vom Richter die Jagdberechtigung für die Dauer\nvon mindestens einem und höchstens zehn Jahren zu entziehen, wenn der Täter\nwegen einer schweren vorsätzlichen Jagdrechtsübertretung bestraft wird.\n\n"}