{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-21_2002-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976af29ceccf878236fccdb5d72b04e31cd9f8ec32129752c4aeffcb50f8ad76255edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976af29ceccf878236fccdb5d72b04e31cd9f8ec32129752c4aeffcb50f8ad76255edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_21", "Checksum": "7317d1b89819981aac742c9d34bd490e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.08.2002 SB 2002 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 21.08.2002 SB 2002 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Mit\ngutem Gewissen habe er sich entschieden, einen sauberen Schuss abzugeben. Leider habe der Schuss das Hirschkalb tief im Lauf getroffen. Wenn er die Distanz\ngekannt hätte, hätte er nie geschossen. Da er die Distanz mit 160 Metern geschätzt\nhabe, sei er sich eines sauberen Schusses sicher gewesen. Er sei davon überzeugt,\ndass 5000 von 6000 Jäger ebenfalls geschossen hätten. Er sei der Meinung, weidgerecht gehandelt zu haben. Als Schweisshundführer kenne er auch das erforderliche Verhalten nach dem Schuss. Auch diesbezüglich sei ihm kein Fehler bewusst.\nDas Tier sei 3,5 Stunden nach dem Schuss erlegt worden. Er habe alles Notwendige unternommen, um das verletzte Tier zu erlegen. Er geniesse zudem in Jagdund Wildhüterkreisen einen guten Ruf und hoffe, gleichbehandelt zu werden wie E.\n7\n\nund wie der Jäger in einem weiteren Jagdfall im Kreis Suot Tasna. In beiden genannten Fällen sei kein Patententzug verfügt worden.\n\nF. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli\n2002 unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Berufung. Ergänzend hielt die\nStaatsanwaltschaft fest, dass auch das Schiessen aus einer zu weiten Schussdistanz zu den schwerwiegendsten vorsätzlichen Jagdkontraventionen im Sinne von\nArt. 48 Abs. 1 lit. d KJG zählen würde. Aus diesem Grund habe das Amt für Jagd\nund Fischerei in die Weisungen zum Jagdbetrieb der Jahre 2000 und 2001 an die\nWildhüter und Jagdaufseher folgende Richtlinien über das Vorgehen bei Anzeigen\nmit Bezug auf unweidmännisches Jagen aufgenommen:\n„- Schlechter Schuss beim Tier, allenfalls Fehlschuss.\n- Distanz über 200 m.\n- Wenn die Stellung des Tieres ungünstig oder das Tier in Bewegung\nist, kann insbesondere bei Reh und Gemse die Schussdistanz auch\nunter 200 m sein.“\n\nDiese Anweisungen würden in erster Linie im Zusammenhang mit den ballistischen Daten der gebräuchlichen Jagdmunition stehen. Dass das Schätzen von\nDistanzen schwierig sei, sei jedem Jäger bekannt. Ein geeignetes Instrument zum\nSchätzen der Distanz sei das Zielfernrohr, mit welchem anhand des Verhältnisses\nzwischen Tierkörper und Balkenabstand im Absehen die Entfernung zum Tier ermittelt werden könne. Bei der Beurteilung, ab welcher Schussdistanz eine schwervorsätzliche Jagdrechtsübertretung im Sinne von PKG 1991 Nr. 37 vorliegen würde,\ndie den Jagdausschluss rechtfertigt, sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Wer jedoch – wie im vorliegend Fall – auf ein Hirschkalb mit einer Widerristhöhe von ca. 100 cm auf eine Distanz von 266 Metern schiesse, obwohl eine\nschlechte Schusslage zweifelsfrei voraussehbar gewesen sei, handle, wie der Bezirksgerichtsausschuss Maloja zu Recht angenommen habe, keinesfalls fahrlässig.\nAnhand der ballistischen Daten, die auf jeder Munitionsverpackung aufgedruckt sei,\nund unter Zuhilfenahme des Zielfernrohres zur Abschätzung der Schussdistanz,\nhätte E. T. als erfahrener Jäger auf einfache Art und Weise klar erkennen müssen,\ndass er viel zu weit schiessen werde. Dies beweise auch die am Hirschkalb festgestellte Schussverletzung, die im weitesten Sinne eine tierquälerische Handlung darstelle. Solches Handeln indiziere geradezu einen Jagdausschluss. Von einer Praxisänderung der Staatsanwaltschaft oder gar einer Ungleichbehandlung könne\nkeine Rede sein. Ein Vergleich zwischen der Verfehlung des Berufungsklägers und\nderjenigen in Sachen E. halte nicht stand. Schliesslich sei zu bedenken, dass der\n8\n\nBerufungskläger insgesamt sechs Mal wegen Jagdkontraventionen zur Rechenschaft gezogen worden sei.\n\nG. Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja verzichtete mit Schreiben vom 16.\nJuli 2002 unter Verweisung auf die Akten auf die Einreichung einer Stellungnahme.\n\nH. E. T. war anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 21. August 2002 in Begleitung seines neuen Anwaltes, Dr. iur. Guido Lazzarini, anwesend. Die Staatsanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teilnahme. Gegen die Zusammensetzung\nund die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsauschusses wurden keine Einwände erhoben.\n\nBei der Befragung von E. T. zu seiner Person gab dieser zu Protokoll, er sei\nnach wie vor arbeitslos. Jedoch habe er alle seine Betreibungen erledigt.\n\nZur Sache sagte der Berufungskläger aus, dass er den von der Vorinstanz\nfestgehaltenen Sachverhalt anerkennen würde. Das Hirschkalb sei aber stillgestanden. Er sei auch davon überzeugt gewesen, dass er lediglich auf eine Distanz von\n160 Metern geschossen habe. Die Distanz sei schwierig zu messen gewesen, zumal Schnee gelegen habe und daher das Tier grösser und somit auch näher erschienen sei. Seinen Distanzmesser habe er nicht dabei gehabt.\n\n"}