{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-21_2002-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976af29ceccf878236fccdb5d72b04e31cd9f8ec32129752c4aeffcb50f8ad76255edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976af29ceccf878236fccdb5d72b04e31cd9f8ec32129752c4aeffcb50f8ad76255edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_21", "Checksum": "7317d1b89819981aac742c9d34bd490e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.08.2002 SB 2002 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 21.08.2002 SB 2002 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Er sei alsdann auf\nSchweiss gestossen und habe daher seinen Schweisshund holen wollen. Als er im\nTal angekommen sei, habe man ihm gesagt, dass der Wildhüter das Kalb geschossen habe. Er sei dem Wildhüter entgegen gegangen. Als er diesen antraf, habe er\nihm unverzüglich sagen können, dass er das Kalb unten am rechten Vorderlauf verletzt habe. Er habe dies auf die grosse Distanz gesehen. Der Wildhüter habe ihm\ndaraufhin das Tier gegeben. Dies sei der Beweis dafür, dass er gesehen habe, wo\ner das Kalb getroffen habe. Er gebe zu, zu weit geschossen zu haben und zwar auf\neine Distanz von 266 Metern. Alles andere der ihm vorgehaltenen Sachverhaltsdarstellung und auch die inneren Momente gebe er aber nicht zu. Als er mit dem Wildhüter und dem Jagdaufseher zur Abschussstelle hochgestiegen sei, sei er zudem\n5\n\nverwirrt gewesen. Er habe den Standort daher nicht mehr genau eruieren können.\nEr hab die Distanz auf 160 Meter geschätzt und sich dabei eindeutig verschätzt. Die\nBusse könne er akzeptieren. Er wehre sich aber gegen den Patententzug von zwei\nJahren wegen einer Verschätzung. Der Berufungskläger liess anlässlich der Hauptverhandlung die Anträge stellen, er sei der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art.\n15 Abs. 1 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG schuldig zu sprechen. Dafür\nsei er mit einer Busse von Fr. 600.-- zu bestrafen. Von der Widerhandlung bzw. vom\nVorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 47 Abs. 1 KJG sei der Berufungskläger freizusprechen. Die kreisamtlichen Gebühren und Barauslagen in Höhe von insgesamt Fr. 437.20 seien dem Kreis, allenfalls dem Kanton aufzuerlegen. Die Gerichtskosten vor Bezirksgerichtsausschuss\nMaloja seien zu 1/3 ihm und zu 2/3 dem Kreis Oberengadin aufzuerlegen, der ihn\nanteilsmässig zudem für seine Verteidigung inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen habe. In seinem Schlusswort führte der Berufungskläger aus, dass er dazu\nstehen würde, sich hinsichtlich der Schussdistanz vollkommen verschätzt zu haben.\nEr habe zu weit geschossen. Die Schätzung sei jedoch nicht leicht gewesen. Er\nmöchte zudem gleich behandelt werden, wie alle anderen, und möchte nicht, das\nman ihm seine grösste Passion, die Jagd, wegnehme.\n\nD. Mit Urteil vom 6. Juni 2002, mitgeteilt am 17. Juni 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Maloja:\n„1. E. T. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2\nKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG.\n2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von CHF 400.-.\n3. Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG wird E. T. für die Dauer von\n2 Jahren von der Jagdberechtigung ausgeschlossen.\n4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:\n- Barauslagen inkl. polizeiliche Tatbestandsaufnahme CHF 137.20\n- den kreisamtlichen Gebühren des Mandatsverfahrens CHF 250.00\n- Kompetenzentscheid Kreispräsident CHF 50.00\n- den Kosten der Untersuchung CHF 100.00\n- der Busse CHF 400.00\n- der Gerichtsgebühren CHF 400.00\nTotal CHF1'337.20\ngehen zu Lasten von E. T..\n5. (Rechtsmittelbelehrung)\n6\n\n6. (Mitteilung an:)“\n\nE. Dagegen erhob E. T. mit Eingabe vom 5. Juli 2002 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:\n„1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 6. Juni\n2002 ist aufzuheben. Es ist eine mündliche Verhandlung vor dem\nKantonsgerichtsausschuss durchzuführen, an welcher C. T. von\nden Richtern nochmals einvernommen werden soll.\n2. C. T. sei der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1\nKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG schuldig zu sprechen.\nDafür sei er mit einer Busse von Fr. 600.00 zu bestrafen.\n3. Von der Anklage bzw. Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung\ngegen Art. 15 Abs. 1 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG\nsei C. T. frei zusprechen.\n4. Die kreisamtlichen Gebühren und Barauslagen von Fr. 437.20\nsind dem Kreis, allenfalls dem Kanton aufzuerlegen.\n5. Die Gerichtskosten vor dem Bezirksgericht Maloja sind dem Staat\naufzuerlegen, der C. T. anteilsmässig für den Beizug eines privaten Verteidigers mir Fr. 500.00 zu entschädigen habe.\n6. Die Gerichtskosten vor dem Kantonsgerichtausschuss sind dem\nKanton aufzuerlegen. Zudem ist C. T. angemessen zu entschädigen.“\n\n"}