{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-21_2002-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976af29ceccf878236fccdb5d72b04e31cd9f8ec32129752c4aeffcb50f8ad76255edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976af29ceccf878236fccdb5d72b04e31cd9f8ec32129752c4aeffcb50f8ad76255edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_21", "Checksum": "7317d1b89819981aac742c9d34bd490e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.08.2002 SB 2002 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 21.08.2002 SB 2002 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Laufschuss war vorne rechts und hatte den Knochen nicht beschädigt, deshalb konnte das Kalb noch ‚normal’ gehen.\nAls ich das Tier ausgeweidet hatte und mit diesem fast den Weg erreicht hatte, erschien der Jäger E. T.. Er dankte mir sofort, dass ich\nsein angeschossenes Kalb erlegen konnte. Nachdem T. hundertprozentig überzeugt war, dass er das Kalb angeschossen hatte, habe ich\nihm das Tier überlassen. T. fuhr dann mit seinen Jagdkollegen talauswärts. In der Zwischenzeit erfuhr ich vom Jäger B., dass C. sehr weit\ngeschossen habe. Ich nahm Kontakt mit dem Jagdaufseher G. D. auf\nund sagte ihm, dass er T. aufsuchen und mit ihm ins Rosegtal kommen\nsoll. Ich stieg in die ‚Blais Granda’ hoch um den Anschuss des Kalbes\nzu suchen, welchen ich dann auch gefunden und markiert habe. Danach stieg ich in Richtung ‚Muot da Crasta’ ab. JFA D. und T. stiegen\nzu mir hinauf. Ich forderte T. auf, uns zu zeigen, wo sein Standort war,\nals er das Hirschkalb angeschossen hatte. T. konnte uns nicht mehr\nganz genau zeigen, von wo aus er geschossen hatte. Er zeigte uns\nseinen Standort in einem Umkreis von ca. 30 Metern. Nach längerem\nSuchen fanden T., JFA D. und ich ziemlich genau den Standort, von\nwo aus er das Kalb angeschossen hatte. Der angegebene Standort\nT.s ist die kürzeste mögliche Distanz von wo aus er das Kalb angeschossen hatte. Wäre er höher gewesen, hätte man Fussspuren im\nSchnee gefunden. Die Jäger B. und F. waren auch in diesem Gebiet.\nBeide haben T. nicht gesehen, als er auf das Kalb geschossen hatte.\nSie bestätigten mir jedoch, dass T. bestimmt nicht weiter taleinwärts\nwar, als die beiden alleinstehenden Lärchen in der ‚Blais Granda’. Somit kann mit Sicherheit gesagt werden, dass die Schussdistanz von\n266 Meter die minimale Distanz zum Hirschkalb war. Anschliessend\nstiegen wir noch zum Anschuss des Kalbes hoch. Den Anschuss hat\nT. auch gut sehen können. Zum Schluss stiegen wir gemeinsam ins\nTal hinunter und T. wurde bei mir zuhause einvernommen.“\n\nMit Schreiben vom 5. Dezember 2001 wurde der Berufungskläger aufgefordert, zum in Betracht fallenden Übertretungstatbestand im Sinne der Jagdbetriebsvorschriften 2001, IV/B, Hirschwild, Ziff. 3 und Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG und Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG Stellung zu nehmen.\n\nIn der Vernehmlassung des Berufungsklägers vom 11. Januar 2002 wurde\nder Antrag gestellt, das Verfahren sei einzustellen, eventualiter sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen, und das Protokoll der Einvernahme\ndes Berufungsklägers vom 11. November 2001 sei aus dem Recht zu weisen mit\nder Begründung, es sei von einem falschen Standort des Schützen ausgegangen\n4\n\nworden, weshalb die Schussdistanz lediglich 160 Meter betrage, wie dies der\nSchütze vor dem Schuss auch geschätzt habe. Die Aussage des Berufungsklägers\nim Protokoll vom 11. November 2001 könne zudem – unter Verweis auf einen nicht\npublizierten Bundesgerichtsentscheid – nicht verwertet werden, da der Berufungskläger vor der Einvernahme nicht auf seine Rechte aufmerksam gemacht worden\nsei.\n\nMit Strafmandat des Kreispräsidenten Oberengadin vom 18. Januar 2002,\nmitgeteilt am 30. Januar 2002, wurde der Berufungskläger der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gesprochen und dafür mit einer Busse von Fr. 600.00 bestraft. Sodann wurde ihm für die\nDauer von zwei Jahren die Jagdberechtigung entzogen (Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG).\n\nC. Dagegen erhob der Berufungskläger am 7. Februar 2002 frist- und formgerecht Einsprache beim Kreisamt Oberengadin. Daraufhin wurden die Akten dem\nPräsidenten des Bezirksgerichts Maloja zur Durchführung der Untersuchung nach\nden Vorschriften über das ordentliche Strafverfahren überwiesen (vgl. Art. 175 Abs.\n1 StPO). Die Untersuchung führte die Bezirksrichterin Roner-Rölli.\n\nNach abgeschlossener Untersuchung erliess die Bezirksrichterin Roner-Rölli\nam 23. April 2002 die Anklageverfügung.\n\n"}