2. Es wird eine ambulante Behandlung gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Sinne der Erwägungen angeordnet. 3. a) Die Kosten der ergänzenden Untersuchung von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten von X.. b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und von X..