Ferner hat er sich im Berufungsverfahren erfolglos zur Wehr gesetzt und durch sein Fehlverhalten während hängigem Verfahren den vorliegenden Entscheid geradezu aufgedrängt. Es erscheint demzufolge als gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- dem Kanton Graubünden und X. je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der ergänzenden Untersuchung gehen zu Lasten von X. (Art. 158 StPO). 19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben.