des bedingten Strafvollzuges einerseits und demjenigen an der Durchsetzung des materiellen Rechts andererseits vorzunehmen. Auch wenn X. den Weiterzug des durch den Bezirksgerichtsausschuss Landquart gefällten Urteils nicht direkt zu vertreten hat, darf dennoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Grund für das eingeleitete Strafverfahren in seinem Fehlverhalten auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts liegt und X. die im vorliegenden Verfahren aufgelaufenen Kosten somit zumindest mitverursacht hat. Ferner hat er sich im Berufungsverfahren erfolglos zur Wehr gesetzt und durch sein Fehlverhalten während hängigem Verfahren den vorliegenden Entscheid geradezu aufgedrängt.