Aufgabe des Prozessrechts ist es, dem materiellen Recht zur Durchsetzung zu verhelfen und es besteht, solange in einem konkreten Fall der Rechtsmittelweg nicht ausgeschöpft ist, für die Verfahrensbeteiligten immer das Risiko einer reformatio in peius - vorausgesetzt, dass wesentliche Verfahrensmaximen wie etwa der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beachtet wurden. Letztlich ist in Fällen wie dem vorliegenden beim Entscheid über die Verteilung der Verfahrenskosten auch eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Vertrauen des Berufungsbeklagten auf Bestätigung der gewährten Rechtswohltat 18