7. Wird die Berufung gutgeheissen, entscheidet gemäss Art. 160 Abs. 3 StPO die Rechtsmittelinstanz über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz. Obsiegt die Staatsanwaltschaft und hat der Betroffene den Weiterzug nicht zu vertreten, werden sie aus Billigkeitserwägungen grundsätzlich dem Staat belastet (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 411). Das hat indes nicht zur Folge, dass diese Kostenverteilung in jedem Fall nach einer abstrakten Regel und losgelöst von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls erfolgen muss.