erachtet dabei die Anordnung einer ambulanten Massnahme, deren Durchführung mit der Vorlage regelmässiger 4-wöchentlicher Atteste nachzuweisen sei, als ausreichend. Die ambulante Massnahme sollte zudem die regelmässige Teilnahme an therapeutischen Fachgesprächen bei einer der anerkannten Beratungsstellen der ambulanten Suchthilfe, wie zum Beispiel bei der Berner Gesundheit, und eine ambulante Behandlung bei einem niedergelassenen Psychiater umfassen. Der sofortige Vollzug der Strafe sei dabei mit einer ambulanten Behandlung vereinbar; eine Beeinträchtigung des Behandlungserfolges durch den Strafvollzug sei nicht zu erwarten.