Aus der Schilderung der Trinkgewohnheiten lasse sich entnehmen, dass die Fähigkeit zu kontrolliertem Trinken nicht vorhanden sei, und dass es zu einer erheblichen Gewohnheitsbildung im Sinne eines Konsummusters gekommen sei. Der Gutachter führt aus, dass hinsichtlich der Anordnung einer Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowohl die Sucht als auch deren Zusammenhang mit der Anlasstat zu bejahen seien. Dr. med. Q. empfiehlt die Anordnung einer Massnahme, da die Prognose der Alkoholabhängigkeit nicht als günstig zu bezeichnen sei. Der Gutachter 17