ten einzuholen (BGE 129 IV 163, BGE 116 IV 101 mit Hinweisen). b) Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. August 2003 kommt der Gutachter Dr. med. Q. zum Schluss, dass bei X. eine Alkoholabhängigkeit respektive Trunksucht im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bestehe. Diagnostisch liege eine Alkoholabhängigkeit mit den Kardinalsymptomen des Kontrollverlustes, der Gewohnheitsbildung und der Entwicklung einer massiven körperlichen Toleranz vor.