a) Nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter, wenn der Täter trunksüchtig ist und die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang steht, seine Einweisung in eine Trinkerheilanstalt, oder, wenn nötig, in eine andere Heilanstalt anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Der Richter kann auch eine ambulante Behandlung anordnen. Wird eine ambulante Massnahme angeordnet, kann der Richter den Vollzug der Strafe mit der ambulanten Massnahme verbinden oder aber den Vollzug der Strafe aufschieben, damit die ambulante Behandlung vorweg durchgeführt werden kann (Art. 44 Ziff.1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).