68 StGB nicht, der eine Kumulierung der Freiheitsstrafe im Falle der Konkurrenz ausschliesst. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass das Amtsstatthalteramt Sursee mit Strafverfügung vom 18. Juli 2003 für den vierten Vorfall eine milde Strafe ausgefällt hat, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt - selbst wenn die Auffassung vertreten würde, es müsste nunmehr im Berufungsverfahren eine Zusatzstrafe ausgefällt werden - keine Korrektur des Strafmasses aufdrängt, müsste doch die milde Strafe des Amtsstatthalteramtes Sursee als Zusatzstrafe betrachtet werden (vgl. dazu Trechsel, a.a.O., N 19 zu Art. 68 StGB). 16