2 StGB und Art. 350 StGB. Ein gemeinsames Verfahren für die Taten, die der Bezirksgerichtsausschuss Landquart am 24. Oktober 2001 beurteilt hat, und für die Trunkenheitsfahrt vom 25. Februar 2003, welche am 18. Juli 2003 beurteilt wurde, war gar nicht möglich; die erst später begangene Trunkenheitsfahrt konnte am 24. Oktober 2001 noch gar nicht beurteilt werden. Die Verurteilung im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB erfasst nicht erst die Rechtskraft der Verurteilung, sondern schon die Urteilsfällung, unter der Voraussetzung, dass das Urteil später rechtskräftig wird. Denn schon mit der Ausfällung des Urteils werden selbständige sowie Gesamt- und Zusatzstrafen festgesetzt.