Ebensowenig erfordert die erneute Verurteilung von X. vom 18. Juli 2003 durch das Amtsstatthalteramt Sursee wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand ein Zurückkommen auf das vorinstanzliche Strafmass. Art. 68 Ziff. 2 StGB ist vorliegend, wie die Staatsanwaltschaft zu glauben scheint, nicht anwendbar. Voraussetzung für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB ist stets, dass die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafe nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB überhaupt vorgelegen hätten, wenn die verschiedenen Verfahren vereinigt gewesen wären. Diese Beziehung der Zusatzstrafe zur Gesamtstrafe ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 68 Ziff. 2 StGB und Art.