strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 11 StGB Anlass gäben. Das Vorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit wird verneint. Folglich hat die Vorinstanz mit dem Ausschluss des Strafmilderungsgrundes gemäss Art. 11 StGB bei der Strafzumessung kein Bundesrecht verletzt, so dass auch unter diesem Blickwinkel keine Überprüfung der Strafzumessung notwendig ist.