Bei der Strafzumessung ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass keine Strafmilderungsgründe gegeben seien. Dr. med. Q. stellt in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 13. August 2003 fest, dass bei X. zum Zeitpunkt der Tat keine Anhaltspunkte für vorübergehende oder zeitlich überdauernde Krankheitszustände oder psychische Störungen bestanden haben, die zu Zweifeln an der 15