Urteilspunkte abzuändern, wenn sich sonst ein bundesrechtswidriger Entscheid der kantonalen Instanz ergäbe (BGE 117 IV 105). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall keinen Zusammenhang zwischen der ausgesprochenen Strafe und dem bedingten Strafvollzug hergestellt. Die Dauer der Freiheitsstrafe wird nicht unter anderem damit begründet, dass diese höher ausfalle, weil der bedingte Strafvollzug gewährt werde. Die Vorinstanz hat zur Absicherung des bedingten Strafvollzuges einzig die Probezeit auf die zulässige maximale Dauer festgelegt. Eine Überprüfung der Strafzumessung drängt sich daher unter diesem Gesichtspunkt nicht auf.