Gleichwohl besteht in der Praxis ein naher Zusammenhang zwischen Strafzumessung und bedingtem Strafvollzug. Wenn daher in einem angefochtenen Entscheid bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine längere Freiheitsstrafe, gegebenenfalls verbunden mit einer Busse, ausgesprochen wurde, als dies im Falle der Verweigerung des bedingten Strafvollzuges der Fall gewesen wäre, dann hat der Kantonsgerichtsausschuss bei Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges auch die vorinstanzliche Strafzumessung - in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius - zu überprüfen, selbst wenn diese nicht angefochten worden ist (BGE 117 IV 106).