5. Zwischen der Strafzumessung und dem Entscheid über den bedingten Strafvollzug besteht kein Zusammenhang in dem Sinne, dass bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine höhere, bei Verweigerung eine geringere Strafe angemessen wäre (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N 7 zu Art. 41 StGB). Gleichwohl besteht in der Praxis ein naher Zusammenhang zwischen Strafzumessung und bedingtem Strafvollzug.