Führerausweises zahlreiche Bedingungen (z.B. strikte Einhaltung eines Abstinenzversprechens) erfüllen muss, ist es doch gemäss Gutachter nicht zu einer stabilen und auch intrinsischen Abstinenzmotivation gekommen (was durch den Vorfall vom 25. Februar 2003 gerade erhärtet wird). Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe würde zudem nicht die erwünschte abschreckende Wirkung zur Folge haben. Demzufolge kann die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges nicht gewährt werden; die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen.