Jahren 1993 und 1994 acht beziehungsweise sieben Jahre zurücklagen, vermögen angesichts aller übrigen Umstände, die gegen eine zuverlässige günstige Prognose sprechen, die Gesamtwürdigung nicht ins Gegenteil zu kehren und eine dauerhafte Abkehr zu begründen. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt daher angesichts der Vielzahl der ungünstigen Umstände (unnötige Fahrt, hohe Blutalkoholkonzentration, kurvenreiche und lange Fahrstrecke, Autobahn) sowie in Anbetracht der Tatsache, dass X. trotz der einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 1993 und 1994 am 16. März 2001 wiederum auf gleichem Gebiet straffällig wurde, und er während des