Auch eine längere Bewährungsfrist verspricht nicht, X. von weiteren Straftaten abzuhalten, hat ihn doch nicht einmal das hängige Strafverfahren bezüglich der Trunkenheitsfahrt vom 16. März 2001 daran gehindert, in einem kurzen Zeitabstand von knapp zwei Jahren am 25. Februar 2003 erneut angetrunken ein Fahrzeug zu lenken. In die Gesamtwürdigung ist schliesslich mit einzubeziehen, dass auf den Vorfall am 16. März 2001 ein Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit, mindestens bis Ende Januar 2003 erfolgt ist. Am 31. Januar 2003 wurde X. der Führerausweis wieder erteilt. Trotz des erfolgten Sicherungsentzuges für beinahe 22 Monate liess er sich nicht davon abhalten,