Das Muster der einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 1993 und 1994 und das Muster der heute zu beurteilenden Fahrt wie auch dasjenige der pendente lite erfolgten Fahrt ähneln sich stark, handelt es sich doch in allen Fällen um unnötige Fahrten nach festlichen Anlässen, was auf eine vorhandene Charakterschwäche und Uneinsichtigkeit bei X. schliessen lässt. Uneinsichtigkeit liegt bei X. deshalb vor, weil er offensichtlich nicht einsieht, dass man in alkoholisiertem Zustand kein Fahrzeug fahren soll.