obwohl gegen ihn noch das hiesige Verfahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand hängig ist. All dies weist auf Charaktermängel hin, die keine günstige Prognose erlauben. Auf Grund der verschiedenen Vorfälle, insbesondere derjenigen in jüngster Zeit muss zudem befürchtet werden, dass X. seine eigene Fahrfähigkeit nicht richtig einschätzen kann und die Gefahren des Alkohols im Strassenverkehr ganz allgemein unterschätzt, was ebenfalls gegen eine günstige Prognose bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges spricht.