Die Fahrt erfolgte in seiner Freizeit am Wochenende und war in keiner Weise notwendig. So wäre es für ihn ein leichtes gewesen, auf die Benützung des Fahrzeuges zu verzichten und so sein strafbares Verhalten zu vermeiden. Die sinngemäss gleichen Überlegungen gelten für seine Trunkenheitsfahrt vom 25. Februar 2003, selbst wenn der Blutalkoholgehalt mit mindestens 1,34 Gewichtspromille doch deutlich tiefer lag als derjenige vom 16. März 2001. Besonders gravierend ist dabei, dass sich X. am 25. Februar 2003 erneut angetrunken an das Steuer setzte, 12