Er hat sich damit bewusst über gesetzliche Regeln hinweggesetzt und die Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern in Kauf genommen. Die Gefährdung war um so erheblicher, als X. von J. bis O. eine kurvenreiche und nicht ungefährliche Fahrtstrecke zurückgelegt hat. Geplant war sodann die Weiterfahrt auf der Autobahn in Richtung P., woran er infolge der von der Polizei auf der Höhe Maienfeld erfolgten Kontrolle gehindert wurde. Zudem kann sich X. für seine Handlung weder auf eine Ausnahmesituation noch andere für ihn sprechende Gründe berufen. Die Fahrt erfolgte in seiner Freizeit am Wochenende und war in keiner Weise notwendig.