er am 16. März 2001 nach dem Konsum einer solch beträchtlichen Menge Alkohol nicht mehr fahrtüchtig im Sinne des Gesetzes war. X. lenkte am 16. März 2001 mit mindestens 1,87 Gewichtspromille Alkohol im Blut einen Personenwagen. Dieser Wert ist mehr als doppelt so hoch, wie die gesetzlich zulässige Grenze von 0,8 Gewichtspromille. X. muss daher vorgeworfen werden, dass er sich in einem Zustand ans Steuer setzte, welcher ein sicheres Lenken des Fahrzeuges bei Weitem nicht mehr erlaubte. Er hat sich damit bewusst über gesetzliche Regeln hinweggesetzt und die Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern in Kauf genommen.