Die erneute Tat bildet jedoch ein Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren und kann zusammen mit seinem Vorleben Anlass zu negativer Bewertung der Bewährungsaussichten geben (vgl. BGE 115 IV 81 f.). Anlass zu negativer Bewertung gibt insbesondere der Umstand, dass X. trotz des hängigen Verfahrens bezüglich der Trunkenheitsfahrt vom 16. März 2001 am 25. Februar 2003 bereits wieder ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand führte. Dies, nachdem er noch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2002 beteuerte, er habe seine Lehren gezogen und er wolle sich künftig wohl verhalten und nie mehr angetrunken fahren.