1993 um ein Jahr verlängert. Am 16. März 2001 lenkte X. wiederum einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand, welche Fahrt Anlass des vorliegenden Verfahrens bildet. Zwar führt der verkehrsstrafrechtliche Rückfall nicht automatisch zu einer negativen Prognose bezüglich künftigem Wohlverhalten. Die erneute Tat bildet jedoch ein Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren und kann zusammen mit seinem Vorleben Anlass zu negativer Bewertung der Bewährungsaussichten geben (vgl. BGE 115 IV 81 f.).