sind einmal die Vorstrafen, welche er auf demselben Gebiet erlitten hat, zu berücksichtigen. Dabei können grundsätzlich auch Vorstrafen herangezogen werden, welche bereits im Strafregister gelöscht wurden (BGE 121 IV 9). Zu berücksichtigen ist demnach auch die Vorstrafe aus dem Jahre 1993, welche mittlerweile gelöscht worden ist. Am 14. Juli 1993 wurde X. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Am 18. Mai 1994 wurde X. erneut wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 30 Tagen Gefängnis unbedingt bestraft. Gleichzeitig wurde die Probezeit der Verurteilung vom 14. Juli 11