Bei der Prognoseprüfung sind sämtliche zum Zeitpunkt der heutigen Berufungsverhandlung bekannten massgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, also auch die Tatsache, dass X. während des hängigen Verfahrens mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 18. Juli 2003 erneut wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, begangen am 25. Februar 2003, verurteilt und mit einem Monat Gefängnis unbedingt und einer Geldbusse von Fr. 900.-- bestraft werden musste. Bei der Beurteilung der Frage, ob X. eine günstige Prognose gestellt und damit der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann,