In diesem Sinne steht bei der Prüfung der günstigen Prognose gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann (vgl. P. Albrecht, Der bedingte Strafvollzug bei Alkohol am Steuer, SJZ 1988, S. 101). Vermag der Richter begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Der Richter muss von der Besserungsaussicht mit Begründung überzeugt sein.