Auch spielen die konkreten Umstände der früheren wie auch der neuen Trunkenheitsfahrt sowie die Dauer seit der früheren Tat respektive deren Beurteilung eine Rolle. Weiter kann bedeutsam sein, ob für die frühere Tat lediglich eine Busse oder aber eine Freiheitsstrafe ausgefällt worden ist und auf welche Dauer der Führerausweis entzogen worden ist (BGE 118 IV 101, Pr. 78 (1989), Nr. 257, S. 918 ff.). Bei einer Prognosestellung über das künftige Wohlverhalten des Täters sind somit alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte des Vorlebens, des Charakters 10