Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten dürfe nicht aus generalpräventiven Überlegungen ein derart strenger Massstab angelegt werden, dass angetrunkenen Fahrzeuglenkern der bedingte Strafvollzug von vornherein verschlossen bleibe (BGE 118 IV 97; PKG 1993 Nr. 24). Massgeblich ist somit in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention (BGE 118 IV 97). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.