am Steuer Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden, könne somit auf eine rücksichtslose Gesinnung sowie auf einen Charakterfehler geschlossen werden. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen seien daher hohe Anforderungen an die Gewähr für künftiges Wohlverhalten zu stellen. So war etwa demjenigen, der innerhalb von zehn Jahren rückfällig wurde, der bedingte Strafvollzug in der Regel zu verweigern.