c) X. beantragt die Abweisung der Berufung. Es sei zu berücksichtigen, dass die beiden letzten Vorfälle sieben beziehungsweise acht Jahre zurücklägen. Er sei wegen unglücklichen Umständen nochmals straffällig geworden. Er habe eigentlich vorgesorgt und sich ein Hotelzimmer reservieren lassen. Er sehe ein, dass er einen Fehler begangen habe, und er sei bereit, eine maximale Probezeit von 5 Jahren auf sich zu nehmen. Der Vollzug der Gefängnisstrafe würde verheerende Auswirkungen in privater und beruflicher Hinsicht haben. Bei einer unbedingten Verurteilung laufe er Gefahr, seine Stelle als Verkaufsleiter im Aussendienst zu verlieren.