3. a) Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart sprach X. des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig. Dafür bestrafte er ihn mit vier Monaten Gefängnis bedingt. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre festgelegt. Die Vorinstanz wertete das Verschulden von X. als recht schwerwiegend. Trotz einschlägiger Vorstrafen müsse er sich zum dritten Mal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verantworten. Als erschwerend erachtete die Vorinstanz, dass X. das Fahrzeug jeweilen mit hohen Blutalkoholwerten gelenkt hatte. So mache die erneute Verfehlung deutlich, dass er in besonderem Masse rücksichts- und verantwortungslos gehandelt habe.