Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass der Kantonsgerichtsausschuss auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und muss, wenn sonst der Würdigung aller Umstände unzureichend Rechnung getragen würde beziehungsweise einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen würden und damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV 104 ff.). Dies bedeutet insbesondere, dass bei Verweigerung des bedingten Strafvollzuges allenfalls auch die Strafzumessung sowie bei einer Wiederholung während der Probezeit die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges und die Wirkung desselben zu prüfen ist.