Es geht im vorliegenden Verfahren daher um die Frage der Gewährung beziehungsweise der Verweigerung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe. Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass der Kantonsgerichtsausschuss auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und muss, wenn sonst der Würdigung aller Umstände unzureichend Rechnung getragen würde beziehungsweise einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen würden und damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV 104 ff.).