2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Vorliegend unbestritten geblieben sind gemäss Berufungsschrift der von der Staatsanwaltschaft Graubünden relevierte Sachverhalt, der Schuldspruch sowie das Strafmass. Es geht im vorliegenden Verfahren daher um die Frage der Gewährung beziehungsweise der Verweigerung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe.